Rechtsprechung
BVerwG, 13.06.2014 - 1 WNB 1.14 |
Volltextveröffentlichungen (6)
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- Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Anforderungen an die Geltendmachung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Umfang der gerichtlichen Aufklärungspflicht
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
WBO § 22a Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3
Anforderungen an die Geltendmachung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Umfang der gerichtlichen Aufklärungspflicht - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (8) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 24.10.1989 - 1 WB 194.88
Unzulässige Beschwerde - Voraussetzungen einer Sachentscheidung - Versäumnis der …
Auszug aus BVerwG, 13.06.2014 - 1 WNB 1.14
Insbesondere bei der Schilderung von Ereignissen aus dem eigenen Erkenntnisbereich oder der persönlichen Sphäre eines Prozessbeteiligten hat dieser zunächst selbst konkrete und substanziierte Angaben zu machen, die ggf. vom Gericht zu überprüfen sind (vgl. Beschluss vom 24. Oktober 1989 - BVerwG 1 WB 194.88 - BVerwGE 86, 201 = NZWehrr 1990, 163 ;… ebenso zur Aufklärungspflicht im allgemeinen Verwaltungsprozessrecht Dawin, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand April 2013, § 86 Rn. 74 m.w.N.). - BVerwG, 05.10.2012 - 1 WNB 3.12
Erforderlichkeit eines Beweisantrags zur späteren Geltendmachung einer …
Auszug aus BVerwG, 13.06.2014 - 1 WNB 1.14
Die gerichtliche Aufklärungspflicht findet - unter anderem - dort ihre Grenze, wo das Vorbringen der Beteiligten keinen tatsächlichen Anlass zur weiteren Aufklärung bietet (vgl. Beschluss vom 5. Oktober 2012 - BVerwG 1 WNB 3.12 - juris Rn. 3 m.w.N.). - BVerwG, 26.05.2011 - 1 WNB 2.11
Auszug aus BVerwG, 13.06.2014 - 1 WNB 1.14
Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie sich auch ohne Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation und auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und der vorliegenden Literatur ohne Weiteres beantworten lässt (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 26. Mai 2011 - BVerwG 1 WNB 2.11 - Rn. 2 m.w.N.).
- BVerwG, 14.03.2024 - 2 WNB 2.23
Disziplinarbefugnis bei Zeugenstellung
Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie sich auch ohne Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation und auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und Literatur ohne Weiteres beantworten lässt (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2014 - 1 WNB 1.14 - juris Rn. 4 m. w. N.). - BVerwG, 29.01.2020 - 1 WRB 6.18
Rechtsbeschwerde in einem Wahlanfechtungsverfahren; Verletzung des rechtlichen …
Insbesondere bei der Schilderung von Ereignissen aus dem eigenen Erkenntnisbereich oder der persönlichen Sphäre eines Prozessbeteiligten hat dieser zunächst selbst konkrete und substantiierte Angaben zu machen, die ggf. vom Gericht zu überprüfen sind (BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2014 - 1 WNB 1.14 - juris Rn. 6.). - BVerwG, 16.05.2018 - 1 WNB 4.17
Möglichkeit der Stützung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie sich auch ohne Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation und auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und der vorliegenden Literatur ohne Weiteres beantworten lässt (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2014 - 1 WNB 1.14 - juris Rn. 4 m.w.N.).
- BVerwG, 04.07.2019 - 1 WNB 8.18
Verletzung des rechtlichen Gehörs im wehrbeschwerderechtlichen Antragsverfahren
Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie sich auch ohne Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation und auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und der vorliegenden Literatur ohne Weiteres beantworten lässt (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2014 - 1 WNB 1.14 - juris Rn. 4 m.w.N.). - BVerwG, 21.02.2023 - 1 WNB 6.22
Widerruf einer Nebentätigkeitsgenehmigung
Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie sich auch ohne Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation und auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und der vorliegenden Literatur ohne Weiteres beantworten lässt (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2014 - 1 WNB 1.14 - juris Rn. 4 m. w. N.). - BVerwG, 14.09.2021 - 1 WNB 2.21
Dienstliche Gründe für ein Verbot der Ausübung des Wehrdienstes
Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie sich auch ohne Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation und auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und der vorliegenden Literatur ohne Weiteres beantworten lässt (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2014 - 1 WNB 1.14 - juris Rn. 4 m.w.N.). - BVerwG, 08.12.2020 - 1 WNB 2.20
Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung bei einem Antrag eines Soldaten …
Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie sich auch ohne Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation und auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und der vorliegenden Literatur ohne Weiteres beantworten lässt (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2014 - 1 WNB 1.14 - juris Rn. 4 m.w.N.). - OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2015 - 12 N 2.15
Zulassungsverfahren; kommunaler Finanzausgleich; Schullastenausgleich; Bemessung …
Eine Frage ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, wenn sich die Antwort mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation und auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und der vorliegenden Literatur ohne Weiteres aus dem Gesetz ergibt und nicht erst im Rechtsmittelverfahren gefunden werden muss (…vgl. zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bzw. § 22a Abs. 2 Nr. 1 WBO: BVerwG, Beschlüsse vom 16. September 2014 - 6 B 31.14 -, juris Rn. 7, und vom 13. Juni 2014 - 1 WNB 1.14 -, juris Rn. 4).